Unsere Verkaufsbedingungen

Hier finden Sie unsere vollständigen Verkaufsbedingungen.

Sie haben hier auch die Möglichkeit, diese als PDF herunterzuladen.

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Anwendung & Technik

Dummy Bild Sie sind Spezialist für die Produktion von Lebensmitteln, wir kennen die Vielfalt der verschieden Funktionalitäten und Produkteigenschaften für die gängigen Rohstoffe. mehr...

 
 

Direkter Kontakt

Noventum Foods GmbH
Sieker Landstraße 120
D-22927 Großhansdorf

+49 (0)4102 46660-0
+49 (0)4102 46660-10
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Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Noventum Foods GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen unserer Geschäftspartner widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Solche gelten nur, soweit wir sie schriftlich anerkennen.
  2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung es UN-Übereinkommens für Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  3. Zukünftige Änderungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in unserer website www.noventum-foods.de jederzeit einsehbar. Sie gelten ab Freischaltung automatisch für alle laufenden Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden.

§ 2 Angebot und Umfang der Leistung

  1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Gewichts- und Maßangaben oder Muster in den Angeboten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als konkret verbindlich bezeichnet werden.
  3. Der Vertrag gilt grundsätzlich erst dann als abgeschlossen, wenn Bestellungen des Käufers sowie verspätete oder geänderte Annahmen unserer Angebote von uns mittels Verkaufsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Unsere Rechnung gilt als Ersatz der Verkaufsbestätigung.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Verkaufsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ und ausschließlich Verpackung, die wir gesondert in Rechnung stellen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu dem Verkaufspreis in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Unsere Rechnungen für Verkäufe und Lieferungen jeder Art sind – vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung – prompt und ohne jeglichen Abzug nach Erhalt der Ware zahlbar. Dies gilt auch für Teil-Lieferungen.
  4. Der Käufer gerät spätestens nach Erhalt der Ware und nach 20 Kalendertagen ab Rechnungsdatum in Verzug. Der Käufer hat in diesem Fall Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
  5. Die Rechte der Zurückbehaltung und Aufrechnung stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  6. Zahlungen gelten erst als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden erfüllungshalber unter Vorbehalt entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen hat der Käufer zu tragen. Sollten Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt werden, so tritt die Fälligkeit von sämtlichen Forderungen des Verkäufers sofort vorzeitig ein. Dies gilt auch im Fall von einer gewährten Stundung.
  7. Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.
  8. Teil-Lieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teil-Lieferungen verrechnet.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Fragen der Vorbelieferung voraus. Über eventuelle Verzögerungen werden wir unsere Kunden so schnell wie möglich informieren.
  2. Wenn wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug geraten, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruht. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf 50 % des nachzuweisenden Schadens begrenzt, max. auf den 1,5-fachen Wert des von uns jeweils berechneten Verkaufspreises.
  4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens und evtl. Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Transport, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Falls nichts anderes vereinbart wird, ist die Auswahl der Art und Weise des Transportes und des Spediteurs oder Frachtführers uns überlassen.
  2. Unsere Lieferungen erfolgen inklusive Einwegverpackung, entsprechend der Standardverpackung unserer Wahl. Entsorgungskosten der Leerverpackung gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Die Gefahr für den Kaufgegenstand, insbesondere das Risiko, trotz Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis ungeschmälert zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten übernehmen.
  4. Jede Lieferung wird von uns gegen Transportschäden in dem üblichen Umfang auf Kosten des Käufers versichert, falls nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung vereinbart wird.
  5. Im Schadensfall ist umgehend eine amtliche Schadensfest-stellung (ggf. mit Wiegenote) an uns zu senden, zusammen mit der Abtretung des Anspruches gegen die Transportversicherung. In diesem Fall steht uns das Recht zu, anstelle der beschädigten Ware Ersatz zu liefern. Wir erstatten den Schadensbetrag der Versicherung, wenn der Kaufpreis vollständig an uns entrichtet worden ist.

§ 6 Abnahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten ange-messenen Nachfrist keine Erklärung abgibt, die Abnahme verweigert oder eine solche ausdrücklich ablehnt, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  2. Die durch die verspätete Abnahme verursachten Kosten, insbesondere solche der Lagerung und erneuten Anlieferung hat der Käufer zu tragen.
  3. Wir dürfen uns zur Lagerung auch einer Spedition auf Kosten des Käufers bedienen.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. In der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen, insbesondere Farb-, Geruchs- und Geschmacksveränderungen, berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation oder Anmeldung von sonstigen Ansprüchen jeglicher Art.
  2. Der Käufer hat die Ware auf etwaige Mängel hin gründlich zu untersuchen und uns, wenn ein Mangel erkennbar sein sollte, unverzüglich, d.h. spätestens am 3. Werktag nach der Anlieferung, eine detaillierte schriftliche Mängelanzeige zu schicken, vorab auch per Fax und email. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen ferner voraus, dass der Käufer auch im übrigen die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten umfassend erfüllt.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung mittels Ersatzlieferung berechtigt. Sofern auch die Nacherfüllung mit einem Mangel behaftet sein sollte und wir dieser Beurteilung zustimmen, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  4. Weitergehende Ansprüche sind für jeden Fall der Beanstandung ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Folgeschäden aus einer Verarbeitung der Ware, entgangenen Gewinn des Käufers oder sonstige Vermögensschäden.
  5. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, der Höhe nach begrenzt gemäß § 4 Abs. (3).
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt max. 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, Unberührt bleibt die Beachtung der Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB durch den Käufer und dessen detaillierte schriftliche Mängelanzeige an uns spätestens bis zum Ablauf des 1. Werktages nach dem Empfang und vor jeglicher Veränderung oder Verarbeitung der Ware.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 7 Abs. (5), 4 Abs. (3) vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
  3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Geschäftsführer, Angestellten, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich der Forderungen aus anderen Verträgen bei laufender Geschäftsverbindung, unser Eigentum.
  2. Wird unsere Ware be- oder verarbeitet, so wird diese Verän-derung für uns, jedoch ohne Gewährleistung, vorgenommen. An der neuen Sache steht uns dann Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.
  3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Kaufsache nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung oder nur bei Weitergabe des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden.
  4. Der Käufer tritt schon jetzt seine künftige Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Ansprüche zu erteilen und die erforderlichen Belege zu übergeben. Die Kosten, die durch die Einziehung entstehen, hat der Käufer zu tragen.
    Im Falle der Verarbeitung unserer Ware gilt diese Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf anteilig entsprechend unserem Miteigentum an der neu erstellten Ware.
  5. Jeder Standortwechsel oder Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändung zugleich durch Übersendung des Pfändungsprotokolls.
  6. Im Falle der Nichteinhaltung der in Abs. (1) bis (5) festgelegten Verpflichtungen des Käufers haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Der Käufer hat die Ware an uns herauszugeben. Die Einforderung der Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt bedeutet nicht unseren Rücktritt von dem Kaufvertrag. Wir dürfen die Vorbehaltsware aus den Geschäftsräumen des Käufers abholen und nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Verkäufer freihändig verwerten.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Als Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Hamburg gilt auch als Erfüllungsort, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel.
  2. Wenn und soweit eine einzelne Bestimmung dieser Regelungen rechtlich unwirksam sein sollte, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Regelung gilt dann diejenige – rechtlich zulässige – Vereinbarung, die dem angestrebten Sinn und Zweck der entfallenen Klausel nach Treu und Glauben und bei wirt-schaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.